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EuGH-Urteil: Sofort-Gutschein oder Geld-zurück nach Call Center-Kontakt?

 – Alexander Jünger

In der Regel haben Flugreisende die Wahl: Fällt die gebuchte Verbindung aus, gibt es entweder einen Gutschein oder den Flugpreis zurück erstattet. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) musste sich nun mit einer derartigen Angelegenheit beschäftigen.

Geklagt hatte ein Fluggast der Airline Tap Air Portugal, der von Fortaleza über Lissabon nach Frankfurt am Main fliegen wollte. Weil der ab Weiterflug ab Lissabon gestrichen wurde, wollte der eine Entschädigung und hatte die Wahl: Schnell online einen Gutschein anfordern oder mit dem Contact Center der Airline Kontakt aufnehmen und um eine Rückerstattung des Ticketpreises bitten. Er entschied sich für die schnelle Variante, füllte ein Formular aus und erhielt umgehend seinen Gutschein. Nach ein paar Wochen entschied er sich jedoch um und wollte doch eine Rückerstattung. Die Airline verwies auf den Bezug des Gutscheins und verweigerte die Rückzahlung. Infolgedessen zog der Passagier vor Gericht.

Vom Landgericht Frankfurt am Main wurde die Angelegenheit dann dem EuGH vorgelegt, der eine Vorab-Entscheiung zu treffen hatte, da es sich um die Auslegung von EU-Verordnungen handelt. Entscheidung des EuGH: Die Airline habe dem Passagier "verständlich erklärt und ausreichend darüber informiert", wie eine eventuelle Rückerstattung erfolgt. Er habe demnach die Wahl gehabt und sich für den Gutschein entschieden - die spätere Forderung nach einer Bar-Entschädigung sei deshalb unberechtigt.

Streng genommen ist in der so genannten Fluggastrechteverordnung geregelt, dass nach annulierten Flügen innerhalb von sieben Tagen eine Rückerstattung der Kosten erfolgen muss. Stimmt der Passagier zu, kann eine Regulierung auch über einen Gutschein erfolgen. Diese Zustimmung sei im vorliegenden Fall durch das Ausfüllen des Online-Formulars erteilt worden. Auch wenn das Vorschalten eines Call Centers einer "Falle" gleicht, sei das Vorgehen juristisch korrekt.

Sie wollen mehr wissen?
Das entsprechende Urteil des EuGH (Dritte Kammer) vom 21. März 2024 können Sie hier im vollen Wortlaut nachlesen.

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