Urteil: Gleichstellungsgrundsatz gilt nicht umgekehrt
In Deutschland gilt, dass Zeitarbeitnehmer nicht weniger verdienen dürfen, als ihre fest angestellten Kollegen. Aber gilt das auch umgekehrt? Darüber hatte jetzt das Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern zu entscheiden. Eine festangestellte Call Center-Agentin hatte geklagt, da Leiharbeiter an ihrem Standort deutlich mehr verdienen als sie.
Im Gleichstellungsgrundsatz (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), Paragraf 8, Absatz 1) heißt es: "Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren." Das LAG Magdeburg hatte zu entscheiden, ob dies auch in umgekehrter Richtung gilt.
Die Klägerin, eine Call Center-Mitarbeiterin, war bereits vorm Arbeitsgericht Schwerin gescheitert und ging in Revision. Doch auch am LAG Mecklenburg-Vorpommern wurde die Klage abgewiesen. Entscheidung des Gerichts: "Der Gleichstellungsgrundsatz (...) schützt Leiharbeitnehmer vor einer Schlechterstellung gegenüber einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer. Er schützt jedoch nicht die Stammarbeitnehmer. Ein Anspruch auf Gewährung des Entgelts der besser vergüteten Leiharbeitnehmer ergibt sich daraus nicht." Die Klägerin trägt die Kosten des VErfahrens - eine Revision wurde abgelehnt.
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Das komplette Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Januar 2024 (Aktenzeichen 5 Sa 37/23) können Sie hier in vollem Wortlaut nachlesen ...
Detaillierte Informationen zum Gleichstellungsgrundsatz finden Sie hier ...
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