Zypries: Unionsländer blockieren Verbraucherschutz
"Die vom Bundestag verabschiedete UWG-Reform ist in der Wirtschaft und bei den Verbraucherschutzverbänden auf eine sehr positive Resonanz gestoßen. Sie wird gerade auch von der Wirtschaft als überfällig begrüßt", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. "Die heutige Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die Mehrheit der unionsregierten Bundesländer ist nicht nachvollziehbar und blockiert wirksamen Verbraucherschutz. Die Novelle schafft einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der Wirtschaft und denen der Verbraucherinnen und Verbraucher".
Die Unionsmehrheit möchte unter anderem eine weitest gehende Freigabe der Telefonwerbung erreichen. Telefonwerbung soll nur dann verboten sein, wenn der Verbraucher dieser Werbeform widersprochen hat. Die vom Bundestag verabschiedete Regelung sieht hingegen vor, dass die Telefonwerbung im privaten Bereich nur dann zulässig ist, wenn der Adressat zuvor eingewilligt hat.
"Der Schutz der Privatsphäre muss hier Vorrang vor den Interessen einzelner Wirtschaftszweige haben. Anrufe zuhause sind nur dann zulässig, wenn der Adressat zuvor eingewilligt hat – etwa im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung. Sonst läuft der Verbraucherschutz leer", sagte Zypries.
Das Verbot der Telefonwerbung ohne Einwilligung des Adressaten ist schon heute geltendes Recht. Einen Standortnachteil für die deutsche Wirtschaft gibt es nicht, denn ausländische Unternehmen müssen ebenso deutsches Recht beachten, wenn sie in Deutschland werben.
Das vom Bundestag verabschiedete UWG fördert die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft. Die UWG-Novelle liberalisiert und entbürokratisiert weite Teile des Werberechts. Die Wirtschaft erhält so mehr Spielraum für Werbung und Marketing. Die Liberalisierung unterstützt die verbraucherfreundliche Politik der Bundesregierung, die sich am Leitbild des mündigen Verbrauchers orientiert, der selbst beurteilen kann, welche Geschäfte sich lohnen. Kernbereich der Liberalisierung ist die Aufhebung des Sonderveranstaltungsverbots. Die bisherigen Vorschriften über Schlussverkäufe und Jubiläumsverkäufe (bisher § 7 UWG) und Räumungsverkäufe (bisher § 8 UWG) fallen weg. Rabattaktionen werden in einem weiteren Umfang als bisher zulässig.
Sommer- und Winterschlussverkäufe werden auch nach der Reform des UWG weiterhin möglich sein, sogar in einem größeren Rahmen als bisher. Denn: Der Handel entscheidet selbst, ob und wann solche Sonderverkäufe stattfinden sollen. Er kann sie zeitlich flexibel und regional unterschiedlich gestalten und ist dabei auch nicht mehr auf den Verkauf von Saisonartikeln beschränkt.
Eine erhebliche Verbesserung des Verbraucherschutzes stellt der neu eingeführte Gewinnabschöpfungsanspruch dar. Wer zahlreiche Verbraucher vorsätzlich um kleine Beträge prellt und so zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern wettbewerbswidrige Gewinne erwirtschaftet, wird diese künftig nicht behalten können. Damit wird unseriösen Geschäftemachern das Handwerk gelegt und sichergestellt, dass sich vorsätzliche Unlauterkeit nicht lohnt.
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