Zypries Maßnahmen-Katalog
Brigitte Zypries hat in der vergangenen Woche den Gesetzesentwurf der Bundesregierung gegen unerlaubte Telefonwerbung angekündigt. Hier finden Sie noch einmal alle Vorhaben im Überblick.
Laut Bundesjustizminsterin Brigitte Zypries hat sich unerwünschte Telefonwerbung "zu einem flächendeckenden Problem entwickelt: Nach jüngsten Umfragen fühlen sich 86 Prozent der Bevölkerung durch unlautere Werbeanrufe belästigt, 64 Prozent der Befragten wurden in den letzten Monaten ohne Einwilligung von einem Unternehmen angerufen." Oft bliebe den Angerufenen der Ärger über die Belästigung, und immer wieder komme es zu Auseinandersetzungen über vermeintlich am Telefon abgeschlossene Verträge. Trotz der negativen Vorfälle ist sich die Bundesregierung über die wirtschaftliche Bedeutung des seriösen Fernabsatzhandels in Deutschland sehr bewusst: "Verbraucherinnen und Verbraucher gehen zunehmend dazu über, Waren und Dienstleistungen telefonisch oder über das Internet zu bestellen. Damit dies auch weiterhin möglich bleibt und nicht durch unpraktikable Regelungen belastet wird, müssen wir die Interessen von Verbrauchern und Unternehmern berücksichtigen." In einer aktuellen Pressemitteilung meint Zypries: "Nicht alle derzeit diskutierten zivilrechtlichen Vorschläge werden dem gerecht."
Zwar appellierte Zypries noch einmal an die Bedeutung der Eigenverantwortung der Wirtschaft, doch dass die Ministerin ausschließlich auf die Selbstregulierung und Verpflichungen der Branche setzt, damit rechnen heute nur noch die wenigsten Branchen-Insider. Zypries begrüßte noch einmal die vom CCF vorgeschlagene Schaffung einer zentralen Beschwerdestelle, um konsequenter gegen schwarze Schafe der Branche vorgehen zu können. Weil sich jedoch unseriöse Firmen immer wieder zu Lasten der Verbraucher über Verbote hinweg setzen und die Durchsetzung geltenden Rechts in der Praxis auf Schwierigkeiten stößt, wolle man "dagegen mit einem Maßnahmenpaket vorgehen und so schnell wie möglich einen Gesetzentwurf vorlegen".
Hier die einzelnen Anpassungsvorhaben im Überblick:
Erweiterung des Widerrufrechts bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen
Verträge über die Lieferung von Medienerzeugnissen sowie über Wett- und Lotteriedienstleistungen können künftig wie andere Verträge, die Verbraucher im Wege des so genannten Fernabsatzes über das Telefon geschlossen haben, widerrufen werden. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht (§ 312d Abs. 4 BGB). Völlig irrelevant soll künftig sein, ob der Werbeanruf unerlaubt war oder rechtens. Durch den fristgerechten Widerruf ist der Verbraucher an seine Vertragserklärung nicht mehr gebunden, braucht den Vertrag also nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt - abhängig von den Umständen des Einzelfalles - zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat.
Bußgelder als Instrument
Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung in § 7 Abs. 2 UWG sollen künftig mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene dem Anrufer gegenüber vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.
Keine unterdrückten Rufnummern mehr
Bei Werbeanrufen gegenüber Verbrauchern darf der Anrufer künftig seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Ein entsprechendes Verbot soll im Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgesehen werden. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht ebenfalls ein Bußgeld.
Hier noch einmal die bisher geltenden Regelungen:
Telefonwerbung ohne vorherige Einwilligung eines Verbrauchers ist auch heute schon verboten, weil sie eine unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darstellt (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Bei dokumentierten Verstößen kann ein werbendes Unternehmen etwa von Mitbewerbern oder von Organisationen wie beispielsweise Verbraucherschutz-Verbänden auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Zudem besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn das anrufende Unternehmen fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes ist nach UWG ein Anspruch auf Gewinnabschöpfung gegeben.
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