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Telefonwerbung: Alles was recht ist

 – Alexander Jünger

Zwei aktuelle Urteile geben die Marschrichtung in Sachen Telefonwerbung vor - und bestätigen geltendes Recht. Die Entscheidungen betreffen beide die Einwilligung des Angerufenen und wie diese einzuholen ist.

Fall Eins betrifft die telefonische Kontaktaufnahme im Business-to-Business-Segment. Hier hatte der unter anderem auch für das Wettbewerbsrecht zuständige Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Klage eines Wettbewerbsverbandes gegen ein Unternehmen zu entscheiden, das als Vermittler von Aufträgen tätig ist. Die Geschäftskontakte zu potenziellen Vertragspartnern wurden hier grundsätzlich über das Telefon angebahnt.

Ein Kläger sah hierin eine unzulässige Telefonwerbung. Das Berufungsgericht schloss sich - anders als das Landgericht, das die Klage abgewiesen hatte - dieser Auffassung an. Urteil: Es zu unterlassen, Telefonwerbung zu betreiben, ohne dass ein vorheriges Einverständnis des Adressaten besteht oder aber zumindest Umstände vorliegen, aufgrund deren das Einverständnis mit einer solchen Kontaktaufnahme vermutet werden kann.

In der Sache hat nun auch der Bundesgerichtshof die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, dass die beanstandete Telefonwerbung weder dem tatsächlichen noch dem mutmaßlichen Willen des angerufenen Handwerksunternehmens entspricht. Bei einem Gewerbetreibenden könne zwar regelmäßig ein mutmaßliches Interesse an einer telefonischen Kontaktaufnahme durch potenzielle Kunden vermutet werden. Von einem solchen Interesse könne aber nicht ausgegangen werden, wenn die Kontaktaufnahme dem Angebot der eigenen Leistung des Anrufenden dient. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn das an den Gewerbetreibenden herangetragene Angebot auf dem Gebiet liege, auf dem der Gewerbetreibende selbst als Anbieter auftrete.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die erforderliche mutmaßliche Einwilligung als gegeben anzusehen ist, sei im Übrigen nicht nur auf die Art der Werbung, sondern auch auf deren Inhalt abzustellen. Nicht zu beanstanden sei daher auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein objektiv ungünstiges Angebot könne ein Indiz für das Fehlen der mutmaßlichen Einwilligung sein. Da das vom Kläger begehrte Verbot allein zu einer Beschränkung in der Wahl des Mediums bei der Werbung führe, verletze es auch keine Grundrechte der Beklagten.

In einem zweiten Verfahren hatte das Landesgericht Bonn darüber zu entscheiden, ob über das Internet erhobene Einwilligungen für Telefonwerbung rechtmäßig sind.

Konkret ging es um die folgende Formulierung:

"Wenn der Nutzer seine Einwilligung auf den Webseiten zur Datenverwendung erteilt, erklärt er sich damit einverstanden, dass seine Angaben für Marketingzwecke verwendet werden dürfen und er per Post, Telefon, SMS oder eMail interessante Informationen erhält. Die Daten werden unter Beachtung des BDSG (Bundesdatenschutzgesetzes) elektronisch verarbeitet und genutzt. Die Richtlinien bei der Bearbeitung personenbezogener Daten gemäß BDSG werden eingehalten."

Einer derartigen Generierung von Opt-Ins hat das LG Köln eine klare Absage erteilt. Zum einen sei die Einwilligung schon deswegen unwirksam, weil aus der Formulierung nicht klar hervorgehe, in welchem konkreten Umfang einwilligt wird. Zum anderen fehle die erforderliche ausdrückliche Einwilligung, da die Erklärung in den AGB "versteckt" worden sei. Das Urteil war eindeutig: Da die Einwilligung unwirksam war, war auch die darauf basierende Telefonwerbung wettbewerbswidrig.

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