Screenshots und IP-Adressen sind kein Opt-In
Das LG Bonn hat entschieden: Die Teilnahme an einem Online-Quiz ist noch kein Opt-In für einen werblichen Anruf. Auch wenn Screenshots und die IP-Adresse des Teilnehmers "nachgewiesen" werden können. Ein Beweis ist das nämlich nicht.
Wie die auf Neue Medien spezialisierte Kanzlei Dr. Bahr in einem Newsletter schreibt, hatte eine Privatperson gegen einen großen deutschen TK-Anbieter geklagt. Laut Ansicht habe des Klägers habe dieser Drittfirmen beauftragt, um ihn telefonisch zu kontaktieren und für seine Produkte zu werben. Die dafür notwendige Einverständniserklärung hätte nicht vorgelegen.
Dem widersprach der TK-Anbieter, denn der sah eine Einverständniserklärung vorliegen. Da der Kläger in der Vergangenheit an einem Internet-Quiz teilgenommen und im Zuge dessen ein Opt-In zur Kontaktaufnahme abgegeben habe, sei der Anruf rechts. Als Nachweis des Opt-Ins wurden entsprechende IP-Adressen des Klägers sowie Screenshots der Einverständniserklärung im Rahmen des Quiz vorgelegt.
Die Bonner Richter urteilten im Sinne des Klägers. Begründung: Die Einwilligung für werbende Anrufe sei durch einen Screenshot und eine IP-Adresse nicht ausreichend dargelegt.
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