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Neues Wettbewerbsrecht verabschiedet

 – Simone Fojut

Die Bundesregierung hat am 7.Mai 2003 den Entwurf einer Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verabschiedet.

Durch § 7 UWG hat die Bundesregierung die Regelungen für Aktives Telefonmarkeitng und elektronische Medien festgeschrieben. Hiernach dürfen bei Werbung mit Telefonanrufe Privat-Kunden nicht ohne deren Einwilligung angerufen werden. Bei "sonstigen Markteilnehmern" gilt, dass zumindest deren mutmaßliche Einwilligung vorliegen muss.

Bei einer Werbung per elektronischer Post oder Fax schränkt die Novelle jetzt den Versand folgendermaßen ein, denn sie dürfen nicht mehr ohne eine Einwilligung der Adressaten versendet werden. der Gesetzgeber macht hier keine Unterscheidung mehr zwischen Endverbrauchern und Gewerbetreibenden.

Hat ein Unternehmer die elektronsiche Adresse eines Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung erhalten, kann diese adresse zur Direktwerbung eingesetzt werden. Aber der Kunde darf dies nicht untersagt haben. Auch muss der Kunde bei Erhebung der Adresse klar und deutlich daruf hingewiesen werden, dass er die Nutzung jederzeit untersagen kann, ohne dafür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

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