Gesetzentwurf gegen unlautere Telefonwerbung beschlossen
Der Deutsche Bundestag hat heute in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen mit Änderungen beschlossen. Die Änderungen betreffen - entgegen dem Titel des Gesetzes - jedoch auch Bereiche der B-to-B-Kommunikation. Erste Hinweise hat das CallCenterForum Deutschland bereits in einem Merkblatt zusammengefasst.
Wie erst kurz vor der heutigen Debatte und Abstimmung bekannt wurde, haben interne Verhandlungen im Rechtsausschuss zwar die so genannte "schwebende Unwirksamkeit" (also die schriftliche Bestätigung von telefonisch geschlossenen Verträgen nach einem Outbound-Call) im Gesetzentwurf verhindert. Im Gegenzug dazu wurde jedoch im Rahmen der Verpflichtung zur Übermittlung einer Rufnummer bei Werbeanrufen die vorgesehene Wahlmöglichkeit abgeschafft. Demnach muss künftig die Rufnummer des tatsächlich anrufenden Unternehmens - also im Outsourcingfall, die des Call Center-Dienstleisters - übermittelt werden.
Wie Manuel Schindler, Rechtsanwalt und Vizepräsident des CallCenterForum, hinweist, wird es spätestens dann problematisch, "wenn ein externes Unternehmen mit der Durchführung beauftragt wird. Aufgrund der Übermittlung der Rufnummer der Auftragnehmerin wird diese zukünftig primäre Ansprechpartnerin für Rückrufe und Beschwerden." Dies werfe diverse rechtlichen Fragestellungen zwischen Auftraggeberin (werbetreibendes Unternehmen) und Auftragnehmerin (externer Dienstleister) auf:
1. Wie werden Rückrufe behandelt? Werden diese nicht oder durch die Auftragnehmerin angenommen, bzw. an die Auftraggeberin durchgeleitet?
->Bestehende vertragliche Vereinbarungen zwischen Auftragnehmerin und Auftraggeberin sind diesbezüglich anzupassen.
2. Wie ist die Situation, soweit es sich bei der Auftragnehmerin um ein Tochter- oder Schwesterunternehmen der Auftraggeberin handelt?
->Es ist zu prüfen, ob in Auslegung der Neuregelung die Nummer der Auftraggeberin übermittel werden kann.
3. Was passiert mit der Rufnummer, wenn das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeberin und Auftragnehmerin beendet wird.
->Es ist zu prüfen, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, die Rufnummer auf die Auftraggeberin zu übertragen. Bestehende vertragliche Vereinbarungen zwischen Auftragnehmerin und Auftraggeberin sind diesbezüglich anzupassen.
4. Beschäftigt eine Auftraggeberin mehrere Auftragnehmerinnen, wird dies für den Angerufenen transparent.
->Die Datenschutzklauseln der Auftraggeberinnen sind zu überprüfen und gegebenenfalls hieran anzupassen.
5. Was geschieht mit Schäden die der Auftragnehmerin dadurch entstehen, dass sie von der Auftraggeberin Datensätze erhält, für die keine ausreichende Werbeeinwilligung des Betroffenen besteht.
->Bestehende vertragliche Vereinbarungen zwischen Auftragnehmerin und Auftraggeberin sind diesbezüglich anzupassen.
Letzter Punkt wird aus Sicht von Manuel Schindler "insbesondere brisant im Hinblick auf durch Verbraucher- und Wettbewerbsvereine initiierte Verfahren, da diese regelmäßig die verschuldensunabhängige Unterlassung von unerlaubten Anrufen insgesamt und nicht nur hinsichtlich eines bestimmten Betroffenen zum Gegenstand haben. Weiterhin ist fraglich, ob den Auftragnehmerinnen im Rahmen verschuldensabhängiger Tatbestände zukünftig eine Prüfungspflicht in Bezug auf entsprechende Einwilligungen auferlegt wird."
Wie Schindler mit Recht hinweist, muss "das heute vom Bundestag beschlossene Gesetz noch den Bundesrat passieren". Da es jedoch nicht zustimmungspflichtig ist, rechnet er daher "nicht mehr ernsthaft" mit Änderungen. Wir dürfen also alle davon ausgehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung (voraussichtlich im Mai) ohne Übergangsfrist in Kraft treten wird.
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