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Finale Auslegungshinweise zu Paragraph 7a UWG veröffentlicht

 – Alexander Jünger

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 7. Juli 2022 die finalen Auslegungshinweise zur Dokumentationspflicht von Einwilligungen in Telefonwerbung veröffentlicht und kommt damit dem Auftrag aus dem Gesetz für faire Verbraucherverträge nach. Die Auslegungshinweise sollen Marktteilnehmer dabei unterstützen, sich über die Anforderungen des Rechtsrahmens sowie die künftige behördliche Verfahrensweise zu informieren.

Hierzu stellt die Bundesnetzagentur zunächst den Kreis der dokumentationspflichtigen Unternehmen dar. Anschließend beschreibt sie unter anderem den Umfang der Dokumentationspflicht und die Berechnung der Aufbewahrungsfrist. Berücksichtigt werden dabei insbesondere markttypische Vertragsverhältnisse zwischen Auftraggebern von Werbeanrufen und Call Center-Dienstleistern. Schließlich behandeln die Auslegungshinweise die Folgen eines Verstoßes gegen die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht sowie die Reichweite der Vorlagepflicht gegenüber der Bundesnetzagentur.

Um aktuelle Erfahrungen und Bedürfnisse aus der Praxis möglichst umfassend einzubeziehen, ist der Veröffentlichung der Auslegungshinweise eine Marktkonsultation vorausgegangen. Unter anderem wurde auch der Customer Service & Call Center Verband Deutschland e. V. (sowie weitere Verbände) um eine Stellungnahme gebeten. Die Ergebnisse der Marktkonsultation sind nach Angaben der BNetzA "in die jetzt veröffentlichte Fassung der Auslegungshinweise eingeflossen".

Pflicht zur Dokumentation von Werbeeinwilligungen
Am 1. Oktober 2021 war § 7a UWG als Teil des Gesetzes für faire Verbraucherverträge in Kraft getreten. Für Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern enthält er branchenspezifische Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten.

Unternehmen müssen bei Telefonmarketing die vorherige ausdrückliche Einwilligung zur Telefonwerbung dokumentieren. Den Nachweis der Einwilligung müssen sie ab Erteilung für fünf Jahre aufbewahren. Nach jeder Verwendung der Einwilligung beginnt der Fristlauf von neuem. Auf Verlangen der Bundesnetzagentur sind die Nachweise unverzüglich vorzulegen. Die Bundesnetzagentur kann Verstöße gegen die Dokumentationspflicht mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro ahnden.

Die bereits bestehenden Kompetenzen der Bundesnetzagentur bei unerlaubter Telefonwerbung werden hierdurch ergänzt. Die Behörde kann Telefonwerbung ohne vorherige Einwilligung der Verbraucher mit einem Bußgeld von bis zu 300.000 Euro ahnden. Sofern Werbeanrufe mit einer unterdrückten Rufnummer durchgeführt werden, kann die Bundesnetzagentur ebenfalls ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro verhängen.

Sie wollen mehr wissen?
Die finalen Auslegungshinweise zur Dokumentationspflicht bei Telefonwerbung sowie weitere Informationen finden sich hier auf der Webseite der BNetzA ...

 

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