CallCenter Profi

Bundesverwaltungsgericht: Keine Call Center-Arbeit am Sonntag

 – Alexander Jünger

Wie erwartet hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gestern eine Entscheidung über die hessische Bedarfsgewerbeverordnung getroffen, die Sonn- und Feiertagsarbeit unter anderem für Call Center-Mitarbeiter erlaubt hatte. Sie wurde - in Teilen - für nichtig erklärt.

Rückblick: Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Das Arbeitszeitgesetz sieht hiervon zahlreiche Ausnahmen vor und ermächtigt unter anderem die Landesregierungen, weitere Ausnahmen "zur Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe für Betriebe zuzulassen, in denen die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- oder Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können". Auf diesesn Passus hatte sich die Hessische Landesregierung gestützt und durch eine Rechtsverordnung (Hessische Bedarfsgewerbeverordnung) die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zeitlich beschränkt zugelassen. Dazu gehörten neben den Bereichen Videotheken und öffentliche Bibliotheken, Getränkeindustrie und -großhandel, Fabriken zur Herstellung von Roh- und Speiseeis und Großhandel, das Buchmachergewerbe, Lotto- und Totogesellschaften sowie Call Center. Dagegen hatte die Gewerkschaft Verdi und zwei evangelische Gemeindeverbände so genannte Normenkontrollanträge beim Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung dieser Regelungen gestellt.

Gestern nun die Entscheidung: Die Hessische Bedarfsgewerbeverordnung wurde in den Bereichen Call Center, Videotheken, öffentliche Bibliotheken sowie für Lotto- und Totogesellschaften für nichtig erklärt. In den Bereichen Brauereien, Betriebe zur Herstellung von alkoholfreien Getränken oder Schaumwein sowie Fabriken zur Herstellung von Roh- und Speiseeis hat das Bundesverwaltungsgericht keine abschließende Entscheidung über die Gültigkeit der Verordnung getroffen. Grund seien "unzureichende tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz". Für das Buchmachergewerbe hingegen hat das Bundesverwaltungsgericht die Verordnung für wirksam befunden.

Speziell im Bereich Call Center, sei der Hessische Alleingang schon deshalb nicht zulässig, "weil sie eine solche Beschäftigung in allen gegenwärtig und künftig vorhandenen Call Centern zulässt, gleichgültig für Unternehmen welcher Branche oder für welchen Tätigkeitsbereich das Call Center tätig wird". Dass der Betrieb von Call Ventern in diesem Umfang erforderlich sei, um tägliche oder an Sonn- und Feiertagen besonders hervortretende Bedürfnisse der Bevölkerung zu befriedigen, habe sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht nicht feststellen lassen.

Der Call Center Verband Deutschland e. V. hat das Urteil bereits als einen "Schlag ins Gesicht der Verbraucher" verurteilt. Am Sonntag telefonisch nicht erreichbar zu sein, sei für viele Unternehmen keine Option. Nun müsse es eine bundeseinheitliche Regelung zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes geben, forderte Verbandspräsident Manfred Stockmann.

Den kompletten Wortlaut der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts können Sie hier nachlesen ...

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