Beschäftigung im Call Center gilt nicht als "freie Mitarbeit"
Unternehmen müssen auch für kurzfristig Beschäftigte in ihren Call Centern Sozialversicherungsbeiträge zahlen, zumindest, wenn die vermeintlich freien Mitarbeiter die gleichen Tätigkeiten ausüben wie die Angestellten. Das entschied das Bayerische Landessozialgericht in einem aktuell bekannt gewordenen Urteil vom 17. Februar 2009 (AZ: L 5 R 412/08).
In dem entsprechenden Fall war eine Mitarbeiterin auf Honorarbasis für Outbound-Telefonate eines Call Centers eingesetzt. Das Unternehmen argumentierte für eine freie Mitarbeit unter anderem damit, dass die Mitarbeiterin keine Inbound-Calls annähme, ihre Zeit frei einteilen könne und keine Weisungen erhalte.
Das Bayerische Sozialgericht wies die Klage des Call Centers ab. Die Beschäftigte müsse zu festgelegten Zeiten und nach konkreten Vorgaben arbeiten und klar strukturierte Tätigkeitsnachweise erbringen, hieß es in der Begründung. Nach Ansicht der Richter überwogen insgesamt die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung gegenüber einer selbstständigen Tätigkeit deutlich. Das Bayerische Sozialgericht schloss sich damit der Entscheidung des Sozialgerichts Nürnberg an.
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