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Auskunftsanspruch bei Cold Calls

 – Alexander Jünger

Das AG Berlin hat entschieden, dass der durch einen Cold Call zu Unrecht Angerufene einen umfassenden Auskunftsanspruch hinsichtlich dessen hat, was mit seinen personenbezogenen Daten passiert.

Wie die Kanzlei Dr. Bahr in ihrem Newsletter berichtet, erhielt der Kläger (ein Rechtsanwalt) auf seinem Handy unerlaubte Werbeanrufe. Die Beklagte behauptete gegenüber dem Kläger, er habe seine Einwilligung zu den Werbeanrufen erteilt, was nicht der Wahrheit entsprach. Der Anwalt ließ sich zum Schein auf das Angebot ein und erhielt daraufhin ein Schreiben, welches die Teilnahme an einem Gewinnspiel bestätigte und den Einzug von 69 Euro "Monatseinsatz" ankündigte.

Neben der Unterlassung wollte der Kläger nun gerichtlich verfügen lassen, dass er umfassende Auskunft über seine beim Cold Caller hinterlegten Daten erhält. Insbesondere, ob und welche Informationen zu seinen persönlichen und sachlichen Verhältnissen gespeichert seien, woher die Daten stammten und an wen diese regelmäßig übermittelt würden.

Dieser Forderung kam das Berliner Gericht nach. Hinderungsgründe, die ausnahmsweise ein Auskunftsbegehren ausschließen könnten, sahen die Juristen nicht. Dies gelte insbesondere auch deswegen, weil die Beklagte die Anrufe widerrechtlich tätige. So gebe beispielsweise die Mitarbeiterin der Beklagten am Telefon zunächst an, dass eine Einwilligung des Klägers vorliege, obwohl dies nicht der Wahrheit entsprochen habe.

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