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Call Center Verband kritisiert neues Gesetz für faire Verbraucherverträge

 – Alexander Jünger

Am 16. Dezember 2020 beschloss die Bundesregierung das Gesetz für faire Verbraucherverträge. Der Regierungsentwurf enthält unter anderem eine Verkürzung der Maximallaufzeit von Dauerschuldverhältnissen (bis auf eine Ausnahme) von aktuell zwei auf ein Jahr, sowie umfassende Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten für den telefonischen Kundenservice. Auf die zunächst geplante so genannte "Bestätigungslösung" verzichtete die Bundesregierung und beschloss indes ein sektorales Textformerfordernis. Der Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV) befürwortet den Verzicht auf die Bestätigungslösung und die zeitweilig beabsichtigte ausnahmslose Laufzeitverkürzung, kritisiert jedoch das Textformerfordernis und lehnt die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten weiter ab.

Der im Januar 2020 veröffentlichte ursprüngliche Referentenentwurf enthielt unter anderem die so genannte "sektorale Bestätigungslösung". Diese sah bei telefonisch geschlossenen Energielieferverträgen eine nachträgliche Bestätigung durch den Verbraucher vor. Im Februar 2020 bezog der CCV ausführlich zu diesem Entwurf Stellung und lehnte die geplanten Regelungen ab. Zudem führte der Verband in den vergangenen Monaten zahlreiche Gespräche mit Vertretern der Regierungs- aber auch Oppositionsparteien und war als Sachverständiger etwa zum Thema Bestätigungslösung in den Bundestag geladen. Die Bundesregierung verzichtete nunmehr in ihrem Entwurf auf die Bestätigungslösung. Dieser sieht jetzt bei Energielieferverträgen mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung stattdessen ein Textformerfordernis unabhängig vom Vertriebskanal vor. Damit ein Vertrag wirksam ist, muss er somit künftig zum Beispiel per E-Mail, SMS, Brief oder Fax vorliegen.

"Eine Bestätigungslösung hätte nicht vor untergeschobenen Verträgen geschützt, sondern lediglich die Rechtslage verkompliziert und einen erhöhten Aufwand sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen bedeutet", kommentiert CCV-Präsident Dirk Egelseer die Entwicklung.  Zudem seien "Verbraucher unter anderem bereits durch ihr umfassendes und allgemein bekanntes Widerrufsrecht effektiv geschützt“, so Egelseer. Er moniert, dass "kein Zahlenmaterial (existiere), inwieweit untergeschobene Verträge sowie ungewollte Anbieterwechsel ein Problem darstellen, um solch eine Reglementierung überhaupt begründen zu können". Aus seiner Sicht "verbessert (die Textformerfordernis) nicht entscheidend die Position des Verbrauchers" sondern verkompliziere "den Vertragsschluss für beide Seiten".

Ebenfalls nicht interessengerecht wäre die zunächst im Referentenentwurf angedachte und vom CCV kritisierte ausnahmslose Verkürzung der Maximallaufzeit von Dauerschuldverhältnissen von zwei Jahren auf ein Jahr gewesen. Nunmehr sollen gemäß Regierungsentwurf doch auch Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr und bis zu zwei Jahren angeboten werden können, wenn ferner ein Vertrag über die gleiche Leistung mit einer Laufzeit von einem Jahr angeboten wird. Dieser Vertrag darf im Monatsdurchschnitt maximal 25 Prozent teurer sein als der Vertrag mit der längeren Laufzeit. "Verträge mit 24-monatiger Laufzeit bieten Verbrauchern und Unternehmen gleichermaßen Vorteile und sind darum trotz Angebotsvielfalt die beliebteste Variante. Ihre Beliebtheit spiegelt wider, dass sie für beide Vertragsparteien einen angemessenen Interessenausgleich darstellt. Dass Verträge mit längerer Laufzeit unter gewissen Voraussetzungen weiterhin möglich sind, ist insoweit zu begrüßen", legt CCV-Leiter Recht & Regulierung und Verbandsjustitiar Constantin Jacob dar, gibt jedoch zu bedenken, dass "es zu einer großen Unübersichtlichkeit führen kann, wenn zu jedem Zweijahresvertrag auch ein entsprechender Einjahresvertrag angeboten werden muss. Dies kann auch nicht im Sinne des Verbraucherschutzes sein und die 25-Prozent-Regelung stellt überdies einen staatlichen Eingriff in die Vertragsfreiheit dar."

Zudem lehnt der CCV nach wie vor die umfassenden Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten ab. "Die beschlossenen Pflichten sollen nicht den Verbraucher schützen, sondern lediglich die Arbeit der Bundesnetzagentur erleichtern, kehren dabei jedoch die Beweislast als elementares Grundprinzip des deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitsrechts um", merkt CCV-Präsident Egelseer an. Darüber hinaus sieht er "die Regelungen in Hinblick auf das Fernmeldegeheimnis und den Datenschutz höchst problematisch."

Der Mitte Dezember vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme überreicht und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.

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