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Urteil: DTAG darf Wechselwillige anrufen

 – Alexander Jünger

Die Deutsche Telekom AG darf wechselwillige Kunden anrufen, um sich rückzuversichern, dass die Wechsel-Anträge tatsächlich von dem jeweiligen Anschlussinhaber stammen - so hat kürzlich das OLG Düsseldorf entschieden.

Mitbewerber der Deutschen Telekom aus dem Telekommunikations-Bereich hatten Zweifel an der Rechtmäßigkeit angemeldet und sahen in diesem Verhalten einen Wettbewerbsverstoß. Die Klage wurde jedoch von den Düsseldorfer Richtern abgewiesen und das Agieren der DTAG als gesetzeskonform eingestuft. In der Urteilsbegründung hieß es: Es müsse einem Unternehmen erlaubt sein, einen wechselnden Kunden anzurufen, um sich bestätigen zu lassen, dass der Wechsel auch tatsächlich gewollt werde. In diesen Telefonaten dürfe es jedoch nur um die Kündigung des Vertrages und den geplanten Wechsel gehen. Andere Produkte oder gar eine Aufforderung zum Rückwechsel hingegen dürften nicht erfolgen.

Dass sich die DTAG hier genau an diese Vorgaben gehalten hat, dokumentierte das Unternehmen mit einem heimlich aufgenommenen Telefonmitschnitt zwischen Kunden und einem Kundenservice-Mitarbeiter. Das eigentlich unzulässige Beweismittel wurde vom OLG zugelassen, weil dies im Rahmen einer Abwägung als bloßes Verteidigungsmittel zum Einsatz kam. Die Beklagte wolle mit Hilfe des Telefonmitschnitts nur der drohenden Verurteilung aufgrund einer unrichtigen Zeugenaussage entgehen, hieß es in der Begründung. (Mehr zum Urteil hier ...)

Hintergrund:

Das OLG Köln hatte in einem ähnlich gelagerten Fall erst kürzlich ganz anders entschieden. Dort wurde bestimmt, dass es einem Telefon-Anbieter nicht erlaubt sei, seine Ex-Kunden ohne Einwilligung telefonisch anzurufen und zur Rückgängigmachung der Kündigung zu bewegen. (Mehr zum Urteil hier ...)

Die Kollegen am LG Bonn hingegen urteilten unlängst nach der Düsseldorfer Methode. Bereits im September 2009 wurde hier der Leitsatz formuliert: "Die Kontaktaufnahme zu ehemaligen Kunden, die zu einem anderen Telefonanbieter wechseln wollen, ist zulässig. Die Verwendung der Daten zur Rückgewinnung ist rechtlich nicht zu beanstanden, solange der Kunde nicht widerspricht." (Mehr zum Urteil hier ...)

Foto:Pixelio.de / HHS

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