EU-Richter entscheiden über 0180-Nummern: Keine höheren Kosten bei bestehendem Vertrag
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Künftig dürfen bei Fragen zu laufenden Verträgen unter einer 0180er-Nummer für den Anrufer keine höheren Kosten entstehen, als dies bei herkömmlichen Festnetz- oder Mobilfunknummern der Fall ist. Das Landgericht Stuttgart hatte die EU-Richter wegen einem laufenden Verfahren angerufen und um Informationen gebeten, wie das aktuelle EU-Recht in diesem Fall auszulegen sei.
Es begann mit einer Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. Die hatte den Online-Elektohändler Comtech vor dem LG Stuttgart verklagt, weil der unter einer 0180-5-Nummer eine kostenpflichtige Hotline geschaltet hatte - auch für Fragen zur laufenden Geschäftsbeziehung, Abrechnungen und Verträgen.
"Zu unrecht", so die Luxemburger EU-Richter. Unter der Rechtssache C-568/15 ist nun nachzulesen, dass Anrufe unter 0180-Nummern (unabhängig von der konkreten Rufnummerngasse) innerhalb der EU nicht mit höheren Kosten zu Buche schlagen dürfen, als bei einem normalen Anruf aus dem Festnetz oder via Mobilfunk. Dies gilt nur für den Rufnummernkreis 0180 und nur in den Fällen, bei denen der Kunde bereits einen Vertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen hat - dazu gehört auch für den Widerruf eines Vertrags innerhalb der gesetzlichen Frist.
Über die Folgen des Urteils gehen die Meinungen aktuell auseinander. Branchenexperten rechnen damit, dass Unternehmen Kosten die für den Kundenservice anfallen, demnächst an anderer Stelle einpreisen. Höhere Preise in telemedienaffinen Branchen wie dem Versandhandel oder E-Commerce könnten die Folge sein. Laut Angaben der Bundensetzagentur (BNetzA) sind aktuell knapp 300.000 Servicerufnummern des betreffenden Rufnummernkreises in Deutschland geschaltet. Für welche Services sie jeweils im Einsatz sind, wird nicht erfasst.
Derweil hat auch der Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV) ein Statement zum Urteil abgegeben. Demnach begrüßt der CCV die nun mit dem Urteil einhergehende Rechtssicherheit, erwartet aber, dass die zeitliche, technische und organisatorische Machbarkeit für Unternehmer berücksichtigt wird. Constantin Jacob, neuer Leiter Recht & Regulierung sowie Verbandsjustitiar des CCV äußerte zudem die Befürchtung, „das Urteil könnte nicht unbedingt dazu beitragen, die Qualität der angebotenen Servicehotlines zu verbessern.“ Eine umfangreichere Bewertung des Urteils durch den CCV sowie Handlungsempfehlungen zum aktuellen Urteil des EuGH wird in CallCenterProfi II-2017 zu lesen sein.
- Die seit Oktober 2011 geltende EU-Richtlinie über Verbraucherrrechte, können Sie hier nachlesen.
- Weitere Informationen zum betreffenden Fall, stehen hier zum Download bereit.
- Die komplette Fassung des Urteils der siebten Kammer des Europäischen Gerichtshofs vom 2. März 2017 ist hier abrufbar.
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