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Bestätigungslösung: CCV lehnt Gesetz zur Telefonwerbung ab

 – Alexander Jünger

Am vergangenen Freitag haben die Bundesländer Baden-Württemberg, Hessen und Saarland den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung im Bundesrat eingebracht. Nach dessen Maßgabe sollen auf Grundlage von Werbeanrufen geschlossene Verträge erst wirksam werden, wenn der Unternehmer sein telefonisches Angebot dem Verbraucher gegenüber auf einem dauerhaften Datenträger (etwa Papier, DVD, E-Mail, SMS) bestätigt und sich der Verbraucher daraufhin in Textform einverstanden erklärt. Der Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV) lehnt dies ab.

Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wurde 2013 bereits ein Textformerfordernis für Gewinnspieleintragsdienste eingeführt. Der CCV setzte sich im Gesetzgebungsverfahren erfolgreich gegen eine weitergehende Regelung für andere Vertragsarten ein. Der im März 2017 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlichte 253-seitige Evaluierungsbericht bestätigt die grundsätzliche Wirksamkeit dieses Gesetzes und sieht die Einführung eines Textformerfordernisses für weitere Vertragsarten skeptisch. Vielmehr wird Kritik an der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung des zuständigen Amtsgerichts Bonn geübt. So schlagen die Gutachter unter anderem eine bessere personelle Ausstattung der Bundesnetzagentur sowie die Verlagerung der gerichtlichen Zuständigkeit an ein Landes- oder Oberlandesgericht vor. Der CCV schließt sich dieser Einschätzung an.

Der Standpunkt des CCV: Forderungen nach weitergehenden Bestätigungslösungen dienen nicht dem Verbraucherschutz, sondern widersprechen unserer modernen Dienstleistungsgesellschaft, tragen technischen Entwicklungen nicht Rechnung und verkennen die wirtschaftliche Bedeutung des Wirtschaftszweigs der Call und Contact Center. Betroffen wäre der gesamte Outboundbereich, da der Vertragsschluss unverhältnismäßig erschwert würde. Gerade auch zulasten des Verbrauchers. "Bei mehr als 25 Millionen Telefonkontakten pro Tag sind etwa 25.000 bei der Bundesnetzagentur im Jahr 2016 eingegangene Beschwerden eine äußerst niedrige Quote", betont Constantin Jacob, Leiter Recht & Regulierung, Verbandsjustitiar des CCV. Diese rechtfertige es nicht, "einen ganzen Wirtschaftszweig zu diffamieren und die gewohnten komfortablen Bestellprozesse des Verbrauchers zu verkomplizieren". Aus Sicht des Verbandes reiche die bestehende Rechtslage, die dem Verbraucher ein umfassendes Widerrufsrecht einräumt, aus, um den Bedürfnissen des Verbraucherschutzes gerecht zu werden. "Wer die Möglichkeit des Widerrufs nicht nutzt, wird sich auch nicht auf eine Unwirksamkeit auf Basis der angedachten Bestätigungslösung berufen", ergänzt Dirk Egelseer, CCV-Vize und Vorstand Recht & Regulierung.

Betrugsdelikte aus dem Ausland stellen das größte Problem dar. Dieses kann jedoch auch mithilfe einer Bestätigungslösung nicht beseitigt werden. Bundesnetzagentur und Ordnungsbehörden müssen vielmehr mit erweiterten internationalen Befugnissen sowie besseren technischen und personellen Möglichkeiten ausgestattet werden. Eine Gesetzesänderung ist dagegen der bequemste Weg. Aber einer, der alle Marktteilnehmer, Kunden und Unternehmen gleichermaßen, unverhältnismäßig stark einschränkt.

Dem CCV ist der Verbraucher- und Beschäftigtenschutz ein fundamentales Anliegen. Entsprechend wurde gemeinsam mit dem Deutschen Dialogmarketing Verband e. V. (DDV) und in Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur ein Branchenkodex erstellt, der verbindliche Regeln für das Telefonieverhalten festlegt. Eine Ausweitung des Textformerfordernisses dient jedoch nicht dem Verbraucherschutz, sondern läuft vielmehr auch den von der Bundesregierung in der "Digitalen Agenda" formulierten Zielen zuwider.

Übrigens: Den Gesetzesantrag der Bundesländer Baden-Württemberg, Hessen und Saarland können Sie hier nachlesen ...

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