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300.000 Euro Bußgeld wegen unerlaubter Telefonwerbung

 – Alexander Jünger

Und wieder hat die Bundesnetzagentur das höchstmögliche Bußgeld in Höhe von 300.000 Euro gegen einen Dienstleister aus dem Bereich Energieversorgung verhängt. Über 6.000 Verbraucher hatten sich beim Regulierer über die ENERGYsparks GmbH beschwert, das für einen Wechsel des Strom- beziehungsweise Gasversorgers geworben hatte. Laut Bundesnetzagentur-Präsident Jochen Homann war es "das größte Verfahren wegen unerlaubter Telefonwerbung, das die Bundesnetzagentur bislang geführt hat".

Die ENERGYsparks GmbH hatte unter Nennung der unternehmenseigenen Marke „Deutscher Energievertrieb“ für einen Wechsel des Energielieferanten geworben. Obwohl die Bundesnetzagentur das Unternehmen mehrfach angehört hat, gingen auch weiterhin Verbraucherbeschwerden zu rechtswidrigen Anrufen des Unternehmens ein.

Nach Ansicht der Bundesnetzagentur hat sich das Unternehmen über die wettbewerbsrechtlichen Vorgaben, die eine vorherige ausdrückliche Werbeeinwilligung fordern, bewusst hinweggesetzt. Obwohl die Verstöße intern bekannt gewesen seien, habe die Betriebsleitung nichts unternommen, um diese abzustellen. "Die Anrufer traten gegenüber den Verbrauchern äußerst hartnäckig, aggressiv, beleidigend und teilweise bedrohend auf", informiert die Bundesnetzagentur. Dabei seien die Betroffenen häufig mehrmals kontaktiert worden, obwohl sie weitere Anrufe bereits im ersten Gespräch untersagt hatten. Dies wurde von vielen der Verbraucher als äußerst belästigend empfunden.

Die ENERGYsparks GmbH hatte mit einer Vielzahl an Vertriebspartnern (unter anderem auch in der Türkei) zusammengearbeitet, die als Subunternehmer Anrufe in Deutschland getätigt oder Adressdaten beschafft hatten. Das Unternehmen setzte dabei auch einen Dienstleister ein, der bereits einschlägig wegen unerlaubter Telefonwerbung verurteilt wurde. Kontaktdaten hatte das Unternehmen auch von unseriösen Adresshändlern beschafft. Homann erinnerte noch einmal an die Auftraggeberhaftung bei unerlaubter Telefonwerbung: "Wer Subunternehmen beauftragt, muss sicherstellen, dass diese die gesetzlichen Vorgaben einhalten." Dies gelte erst recht, wenn die Eignung der Unternehmen zweifelhaft sei.

Die verhängten Geldbußen sind noch nicht rechtskräftig. Über einen möglichen Einspruch muss das Amtsgericht Bonn entscheiden.

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