BGH äußert sich zu Opt-Ins für Werbeanrufe
16.02.2011 -
Der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die hierzulande geltenden Anforderungen an die Zulässigkeit von Werbeanrufen auch mit dem EU-Recht vereinbar sind.
Im Zusammenhang ging es um einen Revisionsantrag der AOK Plus, der vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen wurde. Die Allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen wurde im Jahr 2008 aufgrund zweier nachgewiesener unerlaubter Werbeanrufe von der Verbraucherschutzzentrale auf Zahlung von 10.000 Euro in Anspruch genommen.
Vor dem Landgericht in Dresden argumentierte die Krankenkasse, dass doch eine Einverständniserklärung vorgelegen habe. Diese hatte die AOK im so genannten Double-Opt-In-Verfahren eingeholt. Konkret hätten die Verbraucher an Online-Gewinnspielen teilgenommen, dort ihre Telefonnummer angegeben und durch Markieren eines Feldes ihr Einverständnis auch mit Telefonwerbung erklärt. In einem nächsten Schritt sei ihnen dann eine E-Mail mit dem Hinweis auf die Einschreibung für das Gewinnspiel an die angegebene E-Mail-Adresse übersandt worden, die sie durch Anklicken eines darin enthaltenen Links bestätigt hätten. Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Dresden hatte diese Argumentation keinen Erfolg.
Nun hat auch der Bundesgerichtshof hat die Revision der AOK Plus zurückgewiesen. Zwar gehe laut BGH das deutsche Recht in Sachen Werbeanrufe über die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken der Europäischen Union hinaus, aber aufgrund einer in der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation enthaltenen Öffnungsklausel ist der deutsche Gesetzgeber berechtigt, Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern generell von deren vorherigem ausdrücklichen Einverständnis abhängig zu machen. Dieses Einverständnis war aus Sicht des BHG durch die AOK nicht nachweisbar. Statt sich nur allgemein auf die Einhaltung des Double-Opt-In-Verfahrens zu berufen, bedürfe es etwa den Ausdruck einer E-Mail des angerufenen Verbrauchers, in der er sich ausdrücklich mit der Werbung einverstanden erklärt. Die Speicherung der entsprechenden E-Mail sei dem Werbenden ohne weiteres möglich und zumutbar.
Wie dazu in seinem Rechtsnewsletter kommentiert, sei "dieses elektronisch durchgeführte Double-Opt-In-Verfahren von vornherein ungeeignet, um ein Einverständnis von Verbrauchern mit Werbeanrufen zu belegen". Zwar könne bei Vorlage der dabei angeforderten elektronischen Bestätigung angenommen werden, dass der - die Einwilligung in Werbeanrufe enthaltende - Teilnahmeantrag für das Online-Gewinnspiel tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt. Damit sei aber nicht sichergestellt, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer tatsächlich um den Anschluss des Absenders der Bestätigungs-E-Mail handelt. Bahr: "Es kann zahlreiche Gründe für die versehentliche oder vorsätzliche Eintragung einer falschen Telefonnummer geben. Das Gesetz verlangt aber zwingend, dass der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat."
Bild: / Thorben Wengert
Autor(en): Alexander Jünger